Vista-Lizenz-Märchen
Teil 4: Die neuen Lizenzen von Microsoft auf dem Prüfstand
- Die neuen Lizenzen von Microsoft auf dem Prüfstand
- Teil 2: Die neuen Lizenzen von Microsoft auf dem Prüfstand
- Teil 3: Die neuen Lizenzen von Microsoft auf dem Prüfstand
- Teil 4: Die neuen Lizenzen von Microsoft auf dem Prüfstand
- Teil 5: Die neuen Lizenzen von Microsoft auf dem Prüfstand
Punkt 15 a der Vista-Lizenz regelt: Der Nutzer darf die Software deinstallieren, um sie auf einem anderen Rechner zu installieren. Für so genannte Anytime Upgrade Lizenzen gilt jedoch Klausel 15 b. Diese Version ist für Upgrades auf höhere Vista-Editionen gedacht, etwa die Aufrüstung von Basic auf Premium.

Das Anytime Upgrade befindet sich laut Microsoft derzeit noch in der Entwicklung. Sie könnte künftig für Bastler ein teurer Spaß werden, denn der Nutzer darf danach die Software nur ein einziges Mal auf ein anderes Gerät übertragen. Und dies soll auch nur dann gelten, wenn die ergänzenden Lizenzbedingungen des Upgrades die Übertragung ebenfalls gestatten. Da der Kunde das Upgrade nachträglich online erwirbt, kann Microsoft die Bedingungen direkt vor dem Kauf vereinbaren.
Dieser Punkt liegt in einer rechtlichen Grauzone: In der Jurisprudenz ist bislang die Frage ungeklärt, ob Sie aus dem Internet herunter geladene, digital erworbene Software weiterveräußern dürfen. Verbraucherschützer forderten den Gesetzgeber bereits auf, dieses Kundenrecht auch auf Downloads zu erstrecken. Sonst könnte es Microsoft gelingen, die Nutzerrechte geschickt durch die Hintertür wirksam einzuschränken. Nach Ansicht der Autorin dürften Knebelverträge dieser Art deutschem Recht zuwiderlaufen, da sie Kundenrechte zu sehr einschränken.
Der Kunde wird sowohl für die Ausgangsedition als auch für das Upgrade ein nicht zu geringes Entgelt bezahlen. Es besteht daher kein Grund, das Bestimmungsrecht des Kunden für eine Standard- Software derart einzuschränken. Bleibt zu hoffen, dass ein Grundsatzurteil diese Rechtslücke bald schließen wird.
In der Presseerklärung geht Microsoft sogar noch weiter als die Lizenz: "Wollen Privatkunden das Programm auf einem neuen PC installieren oder rüsten sie einen Computer mit neuen Hardware-Bestandteilen auf, brauchen sie zwar prinzipiell eine neue Lizenz. Es reicht jedoch eine Reaktivierung der vorhandenen Lizenz ...
Die Reaktivierung funktioniert so oft wie gewünscht. Nach einer Änderung an der Hardware-Ausstattung seines Rechners hat der Nutzer drei Tage Zeit, um die Lizenz zu reaktivieren.." Weder für die einschränkende Drei-Tages-Regelung noch für die aufgrund neuer Hardware-Komponenten erforderliche, neue Lizenz besteht bei einer Standard-Software wie Vista eine rechtliche oder technische Notwendigkeit.