Newsletter-Versand: Double-Opt-In schützt vor Abmahnung
Teil 3: Recht: Single-Opt-In schützt nicht vor Vorwurf des E-Mail-Spamming
- Recht: Single-Opt-In schützt nicht vor Vorwurf des E-Mail-Spamming
- Teil 2: Recht: Single-Opt-In schützt nicht vor Vorwurf des E-Mail-Spamming
- Teil 3: Recht: Single-Opt-In schützt nicht vor Vorwurf des E-Mail-Spamming
Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits eingetretenen Verstoßes vermutet und kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entkräftet werden, die hier nicht erfolgt ist. Die Vermutung für die Gefahr eines neuerlichen Verstoßes gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch außerhalb des Wettbewerbsrechts. Dem Kläger steht auch gegen die Beklagte der dargestellte Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte ist selbst - mittelbare - Störerin. Denn Störer ist auch derjenige, der, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des Rechtsgutes beiträgt, und zwar unabhängig von Art und Umfang seines Tatbeitrages. Für den mittelbaren Störer, also denjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vornimmt, ist darüber hinaus die Verletzung von Handlungspflichten erforderlich, deren Umfang sich danach bestimmt, inwieweit dem in Anspruch Genommenen eine Überprüfung des unmittelbar Handelnden zuzumuten ist.

Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Beklagte erfüllt, die als Inhaberin der Internetdomain "schülerhilfe.de" der Beklagten die Übersendung des Newsletters ermöglicht und damit willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des Rechtsgutes beigetragen hat. Als Komplementärin der Beklagten hatte sie auch die rechtliche Einwirkungsmöglichkeit, die unerwünschte Versendung des Newsletters an Dritte durch Einführung des Double-Opt-In Verfahrens zu verhindern. Durch die Nichtimplementierung dieses Verfahrens hat sie die ihr insofern obliegenden Handlungspflichten verletzt.