Teil 3: Abo-Fallen im Internet
Dabei ist es gar nicht so schwierig, sich zur Wehr zu setzen. Schließen Kinder oder Jugendliche einen Abo-Vertrag im Internet ab, kann dieser jederzeit widerrufen werden. Denn: Wer noch nicht 18 Jahre alt ist, gilt nach §106 BGB nur als beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, dass Kinder und Jugendliche für den Abschluss eines Vertrages das Einverständnis der Erziehungsberechtigten, also etwa der Eltern benötigen. Flattert also eine Rechnung ins Haus, können Eltern nachträglich erklären, dass sie zu dem fraglichen Abo-Vertrag ihre Zustimmung nicht erteilt haben. Damit ist der Vertrag hinfällig.

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Wer als Erwachsener in eine dieser Abofallen tappt, muss aber auch nicht zwangsläufig die Rechnung begleichen. Innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vertragsabschluss kann sich jeder auf sein Widerspruchsrecht berufen und schriftlich einen Widerspruch einlegen.
Aber selbst wenn die Rechnung schon im E-Mail-Fach gelandet ist, muss der geprellte Kunde der Zahlungspflicht nicht nachkommen. Verbraucherverbände raten, in jedem Fall Widerspruch einzulegen und nicht zu bezahlen. Zum einen ist weder Verbraucherschützern noch in den Foren ein Fall bekannt geworden, in denen ein nicht zahlender Kunde auf Zahlung verklagt worden wäre. Zum anderen sind die fraglichen Webseiten immer noch jederzeit anfechtbar. Dennoch zahlen die meisten Kunden. Nicht zuletzt, weil sie verunsichert sind, sich über ihre Dummheit schämen und der Betrag letztlich die Nerverei nicht lohnt. Schließlich sind die Schadenssummen so gering, dass sich ein Gerichtsverfahren nicht lohnt. So bleibt nur der Rat an arglose Surfer, die allgemeinen Geschäftsbedingungen stets sorgfältig zu lesen und nicht sorglos seine persönlichen Daten im Internet preiszugeben.