Teil 10: Rechte bei Online-Bildern
- Rechte bei Online-Bildern
- Teil 2: Rechte bei Online-Bildern
- Teil 3: Rechte bei Online-Bildern
- Teil 4: Rechte bei Online-Bildern
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Der Abgebildete muss rein theoretisch nicht schriftlich einwilligen. Ein mündliches Einverständnis reicht ebenso wie schlüssiges Handeln aus. Davon ist auszugehen, wenn der Fotografierte ein Honorar erhält oder bewusst vor der Kamera posierte. Merkt jemand, dass ihn ein Pressefotograf fotografiert und lässt ihn gewähren, kann dies bereits als Einverständnis ausgelegt werden, wenn derjenige mit einer Publikation rechnete. Als Fotograf sollten Sie sich die Zustimmung dennoch unbedingt schriftlich geben lassen, wenn Sie das Bild veröffentlichen möchten. Im Streitfall sind Sie sonst vor Gericht in Beweisnot. Für minderjährige Kinder müssen die Eltern die Einwilligung erklären.

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Ein Einverständnis für einen bestimmten Zweck, etwa einen Zeitungsartikel oder ein Lehrbuch bedeutet nicht, dass derjenige ebenfalls damit einverstanden ist, dass sein Foto in einem anderen Kontext oder in anderen Medien abgebildet wird. Die Tatsache, dass Sie ein Papierbild in den Händen halten, berechtigt Sie nicht, die darauf abgebildeten Personen im Internet oder der Zeitung ungefragt abzubilden. Und verwenden Sie eine Aufnahme nie ungefragt in einem entstellenden Zusammenhang.