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Online-Recht

Richtlinien bei Cross Border Shop

Wendet sich ein Online-Händler an Kunden außerhalb der Landesgrenzen, so bezeichnet man seinen Webshop als Cross Border Shop. Die daran geknüpften juristischen Aspekte sind äußerst vielfältig.

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 6.2.2013 • ca. 5:15 Min

Richtlinien bei Cross Border Shopas Internet zur Lebensgrundlage.
Richtlinien bei Cross Border Shop
© jamdesign - Fotolia.com

Das Medium Internet bringt es naturgemäß mit sich, dass die Grenzen zwischen einzelnen Staaten nicht existent erscheinen - bereits im Namen steckt ja schon die Internationalität des World Wide Web. Letztendlich kann sich jeder Nutzer auf der Welt im Prinzip jede Internetseite anschauen, unabhä...

Das Medium Internet bringt es naturgemäß mit sich, dass die Grenzen zwischen einzelnen Staaten nicht existent erscheinen - bereits im Namen steckt ja schon die Internationalität des World Wide Web.

Letztendlich kann sich jeder Nutzer auf der Welt im Prinzip jede Internetseite anschauen, unabhängig von Serverstandort oder der Anschrift des Site-Betreibers.

Das hat zur Konsequenz, dass sich beispielsweise ein deutscher Online-Händler zwar mit seinen Angeboten nur an deutsche Kunden wenden kann. Allerdings kann er es natürlich nicht verhindern, dass sein Online-Shop auch im Ausland aufgerufen wird und eventuell auch Bestellungen von dort erfolgen.

Es versteht sich von selbst, dass ein deutscher Händler nicht allen Eventualitäten vorbeugen und seinen Shop in allen Sprachen bereitstellen kann, nur weil es theoretisch möglich ist, dass auch Ausländer sein Angebot nutzen könnten.

Online-Recht - Hilfe bei Abmahnungen

Dies ist jedoch dann anders zu bewerten, wenn der Shop-Betreiber bewusst eine ausländische Zielgruppe anspricht. Je mehr der Händler also mit seinen Aktivitäten ins Ausland zielt, desto mehr hat er gegebenenfalls auch ausländische Rechtsordnungen zu beachten.

Nichts anderes gilt für im Ausland befindliche Shop-Betreiber, die sich mit ihrem Angebot von Waren beziehungsweise Dienstleistungen an deutsche Kunden wenden.

Indizien

Es kann mitunter dazu kommen, dass ein deutscher Online-Händler auch ausländische Gesetze beachten muss, und zwar unter Umständen selbst dann, wenn es gar nicht seine Absicht war, sich an ausländische Kunden zu wenden.

Der Betreiber eines deutschen Online-Shops, der in deutscher Sprache gehalten ist und sich vornehmlich an deutsche Kunden wendet, muss seine Rechtstexte, also etwa die Widerrufsbelehrung, die Datenschutzerklärung oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nur in deutscher Sprache bereitstellen.

Anders ist die Situation, wenn der Händler von sich aus seinen Shop in mehreren Sprachen vorhält. Dann müssen unter Umständen auch die Pflichtangaben in diesen Sprachen vorliegen. Und hierbei genügt es in aller Regel nicht, die eigenen Rechtstexte einfach 1:1 ins Englische, Spanische und so weiter zu übersetzen.

Denn die deutschen Fernabsatzregelungen sind nicht ohne Weiteres auf ausländische Rechtsordnungen übertragbar. Jedenfalls im B2C-Bereich, wo zahlreiche verbraucherschützende Regelungen zu beachten sind, ist eine eingehende Rechtsberatung daher Pflicht.Folgende Kriterien sprechen grundsätzlich für die Ausrichtung des Online-Shops eines deutschen Betreibers auf einen ausländischen Markt:

  • ausdrücklicher Hinweis auf ausländische Kunden beziehungsweise einen ausländischen Markt
  • verschiedene Sprachfassungen
  • Verweis auf ausländische Rechtsvorschriften
  • Nutzung der Top-Level-Domain eines bestimmten Landes (zum Beispiel "CH" für die Schweiz, "NL" für die Niederlande oder "BE" für Belgien)
  • Zweigstellen im Ausland
  • Auslandsversand/Möglichkeit zur Abholung der Ware im Ausland
  • Akzeptanz ausländischer Währung
  • Angabe ausländischer Bankverbindung
  • Art/Einzugsgebiet des Anbieters
Diese Auflistung erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Je mehr der Kriterien jedoch vorliegen, desto eher ist ein Cross Border Shop anzunehmen. Dies hätte dann zur Konsequenz, dass der Betreiber beispielsweise auch Verbraucherrechte der Zielländer beachten müsste, an welche er sich richtet.

Der jeweilige Onlineshop muss jedoch stets konkret und individuell begutachtet werden, um eine exakte Bewertung vornehmen zu können. Der Shop-Betreiber hat auch die Möglichkeit, in einer speziellen Erklärung festzulegen, in welche Staaten er verkaufen möchte und in welche nicht.

Allerdings reicht ein solcher Disclaimer für sich genommen nicht aus, sodass auch der gesamte Rest des Shops danach ausgerichtet sein muss. Insbesondere sind die oben genannten Gesichtspunkte zu beachten.

Anbieterkennzeichnung

Für deutsche Internetseiten, die nicht nur rein privater Natur sind, also jedenfalls für Webshops, besteht die Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums mit den entsprechenden Pflichtangaben. Dies ist juristisch inzwischen nicht weiter klärungsbedürftig, lediglich das eine oder andere Detail landet bisweilen noch vor den Gerichten.

Ob ein Cross Border Shop auch auf seiner Version für Ecuador oder Indien ein Impressum in der jeweiligen Landessprache vorzuhalten hat, muss anhand der einschlägigen Rechtsordnungen überprüft werden.

Shoptuning mit Magento

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2011 (Aktenzeichen: 17 O 408/11) entschieden, dass sich ein im Ausland sitzender Betreiber einer gewerblichen Website, die sich an deutsches Publikum wendet, auch an die hier geltenden Normen halten und ein Impressum bereitstellen muss. Dies gilt auch dann, wenn sich die Website nicht ausschließlich, sondern unter anderem auch an Deutsche wendet.

Widerrufsrecht

Das auf EU-Recht basierende Recht zum Widerruf eines online geschlossenen Vertrages innerhalb einer 14-Tages-Frist gilt im Grunde in der gesamten EU. Daher war es nicht überraschend, dass sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 5. Juli 2012 (Aktenzeichen: C-49/11) dahingehend geäußert hat, dass - wie unter anderem auch in der deutschen Rechtslage vorgesehen - ein Hyperlink auf eine Widerrufsbelehrung nicht ausreichend ist.

Der Verbraucher muss form- und fristgerecht belehrt werden, das heißt die Widerrufsbelehrung muss ihn spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zugehen. Eine bloße Verlinkung auf die Widerrufsbelehrung auf der Website des Anbieters entspricht gerade nicht der vorgeschriebenen Textform.

Das LG Karlsruhe hat Ende 2011 geurteilt, dass ein holländischer Händler bei seinen Angeboten auf ebay.de seine Widerrufsbelehrung nach den deutschen Vorschriften zu gestalten hat (Urteil vom 16. Dezember 2011, Aktenzeichen: 14 O 27/11 KkfH III). Indem er seine Waren nämlich gezielt auf der deutschen Ebay-Plattform zum Verkauf angeboten hat, muss er sich auch an die hierzulande geltende Rechtslage halten.

Versandkosten

Bei der Frage, ob die Angabe von Versandkosten ins Ausland zwingend beziehungsweise in einer bestimmten Form anzugeben ist, ist die deutsche Rechtsprechung leider derzeit nicht einheitlich.

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 1. Februar 2011 (Aktenzeichen: I-4 U 196/10) entschieden, dass fehlende Versandkosten für Lieferungen auf die deutschen Inseln beziehungsweise ins Ausland als relevanter Wettbewerbsverstoß zu werten sind und daher kostenpflichtig abgemahnt werden können.

Sofern kein genauer Betrag angegeben werden kann, weil er beispielsweise von der Bestellmenge, vom konkreten Gewicht der Bestellung oder Ähnlichem abhängt, muss zumindest eine Berechnungsgrundlage genannt werden.Im Unterschied dazu hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden, dass die AGB-Klausel "Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart" zwar ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß, allerdings nur eine Bagatelle darstellt (Beschluss vom 27. Juli 2011, Aktenzeichen: 6 W 55/11). Als solche ist sie nicht abmahnfähig und daher von der Konkurrenz hinzunehmen.

Gerichtsstand

Private Kunden haben im Gebiet der EU die Möglichkeit, bei Rechtsstreitigkeiten mit ausländischen Händlern diese auch in ihrem Heimatland zu verklagen. So hat es jedenfalls der EuGH in seinem Urteil vom 6. September 2012 (Aktenzeichen: C-190/11) entschieden.

Dies bedeutet natürlich einen großen Vorteil für Verbraucher, die sozusagen einen Heimvorteil genießen. Für Online-Händler bringt es die Gefahr mit sich, dass sie bei juristischen Auseinandersetzungen gegebenenfalls die Reise ins Ausland antreten und sich vor einem ausländischen Gericht verantworten müssen.

Fazit

Die Einhaltung von ausländischen Rechtsvorschriften mag bei anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union noch vergleichsweise einfach sein, da innerhalb der EU zahlreiche Gesetze weitgehend harmonisiert sind.

Aber etwa bei der Schweiz (die kein EU-Mitglied ist) oder gar den USA, China oder Russland ist der Aufwand, einen solchen Webshop wirklich rechtssicher zu gestalten, enorm hoch. Daher kann Shopbetreibern nur geraten werden, den Gang zum Anwalt anzutreten, wenn sie mit dem Gedanken spielen, ihre Bemühungen ins Ausland zu verlagern oder wenn sie gar bereits einen Cross Border Shop besitzen.