Rechtsberatung
Zessionen und Verkehrsdaten BGH-Urteil zum Datenschutz
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes befasst sich mit der Frage, ob Telekommunikationsdienstleister Forderungen abtreten und dabei Verkehrsdaten weitergeben dürfen.

Der Bundesgerichtshof behandelte im Februar 2012 den folgenden Fall (III ZR 200/11 ): Zwischen der Klägerfirma X und der Firma Y bestand ein Vertrag, wonach Forderungen der Firma Y auf den Kläger X übergingen, wenn ein Benutzer deren Dienstleistungen über die Verbindung der Klägerfirma in Anspruch nahm.
Nach BGB Art. 402 ist der Zedent (er überträgt eine Forderung auf einen neuen Gläubiger - den Zessionar) verpflichtet, dem neuen Gläubiger die Informationen zu erteilen, die er benötigt, um die Forderung geltend zu machen. Bei Telekommunikationsdienstleistungen betrifft das auch die Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG), die im Prinzip dem Fernmeldegeheimnis und dem Datenschutz unterliegen.
Nach § 97 TKG dürfen Diensteanbieter die Verkehrsdaten für das Inkasso verwenden. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgeltes geschlossen, darf er dem Dritten die Verkehrsdaten, Adressen und sonstige notwendige Informationen laut BGH ohne Einwilligung der Kunden übermitteln.
Die Juristen sind sich allerdings nicht einig, ob das für alle Abtretungsverträge gilt. Einige Richter sind der Ansicht, dass die Datenweitergabe nur im Rahmen einer Einziehungsermächtigung oder allenfalls einer Inkassozession gilt, aber nicht gegenüber einem Drittunternehmen. Eine Zession geht jedoch darüber hinaus.
Weiter stellt sich die Frage, ob § 97 TKG mit der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation (2002/58/EG) in Einklang steht. Im Prinzip soll jede Verarbeitung von Verkehrsdaten, die nicht der Dienstleistung oder der Gebührenabrechnung dient, von der Zustimmung des Kunden abhängen. Dies würde gerade bei Zessionen die Durchsetzung berechtigter Entgeltforderungen erschweren oder sogar unmöglich machen.
Nach Artikel 6 der Richtlinie darf die Verarbeitung von Verkehrsdaten nur durch Personen erfolgen, die für Gebührenabrechnungen oder Geschäftsabwicklung bei öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten zuständig sind. Deswegen wollte der BGH vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob Artikel 6 Abs. 2 und 5 der Datenschutzrichtlinie die Übermittlung von Verkehrsdaten an einen Zessionar unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Diese Frage wurde bis Ende Oktober nicht beantwortet.
Die Anfrage an den EuGH ist auch für Unternehmen spannend, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, wie Ärzte, Anwälte und Krankenversicherer. Allenfalls können sie nach EuGH ebenfalls Forderungen abtreten. Bisher ist für diese Berufsgruppen die Einziehung von Honorarforderungen durch Dritte nicht erlaubt. Denn sie müssten dem Zessionar Informationen erteilen, für die eine Schweigepflicht besteht.
Checkliste: Notwendige Regelungen in Zessionsverträgen
Geschützte Daten nutzen: Der Diensteanbieter und der Zessionar verpflichten sich, die geschützten Daten nur im Rahmen ihrer Zusammenarbeit und ausschließlich für den im Vertrag vereinbarten Zweck (Rechnungsstellung und Inkasso) zu nutzen.
Rückgabe geschützter Daten: Sobald die Kenntnis der geschützten Daten nicht mehr erforderlich ist, spätestens nach dem Ende der Zusammenarbeit, sind alle im Zusammenhang mit der Zession vorhandenen geschützten Daten unwiederbringlich der anderen Vertragspartei zurückzugeben.
Datensicherheit kontrollieren: Die Vertragsparteien dürfen kontrollieren, ob der Datenschutz und die Datensicherheit in Bezug auf die Zession bei der anderen Vertragspartei eingehalten werden.
Nur für bestimmte Persone: Die vertraulichen Unterlagen und Informationen dürfen nur Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die mit der Erfüllung des Vertrages zu tun haben, und diese werden zur Vertraulichkeit verpflichtet.