Recht
Rechtsberatung: Elektronische Beweismittel
Elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gelten als sichere Beweise für Verträge und für die Korrespondenz mit den Gerichten.

Für einen Vertrag, bei dem die Schriftform vorgeschrieben ist, gilt § 126a BGB: Beide Parteien müssen ein gleichlautendes Dokument erstellen und dieses mit den Namen und einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz kennzeichnen. Falls das unterlassen wird, gilt das Rechtsgeschäft laut § 125 BGB wegen Formmangels als nichtig.
Die juristische Grundlage in der EU ist die Signaturrichtlinie 1999/93/EG. Die elektronische Signatur entspricht einer eigenhändigen Unterschrift auf Papierdokumenten. Oft verwendet man die Begriffe "digitale Signatur" und "elektronische Signatur" falsch, nämlich synonym.
Unter einer digitalen Signatur versteht man das mathematische Verfahren, während elektronische Signatur ein rein rechtlicher Begriff ist. Die qualifizierte elektronische Signatur erhält man bei einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter mit Gütezeichen nach Signaturgesetz. Dieses vergibt die Bundesnetzagentur, die auch eine Liste der Anbieter publiziert.
Elektronische Buchhaltung
Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB § 239) kann man Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch auf Datenträgern führen. Dabei muss man die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachten. Die Daten müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sein und sich jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gestalten lassen.
Nach der Zivilprozess-bzw. der Strafprozessordnung (ZPO / STPO) kann man bei Gericht Dokumente, für die die Schriftform vorgeschrieben ist, wie Schriftsätze, Erklärungen und Anträge, auch als elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an das Gericht oder die Staat sanwal t schaf t einreichen. Auch nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln.
Elektronische Beweise
Achtung: Die Zulassung der elektronischen Form kann von der Landes- oder Bundesregierung durch Rechtsverordnung auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Erst vor Kurzem hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Klageerhebung per E-Mail auch ohne qualifizierte Signatur als wirksam anzuerkennen sei.
Dieses Urteil ist unter Juristen sehr umstritten. Das Landgericht Hamburg hat die Rechtmäßigkeit einer per E-Mail verschickten Abmahnung anerkannt. Das Problem: In dem Fall war die Nachricht nicht im Posteingang angelangt.
Laut Urteil gilt eine Abmahnung per E-Mail jedoch auch dann als zugestellt, wenn sie von einer Firewall blockiert wird und beim Adressaten gar nicht ankommt. Das Risiko liege beim Abgemahnten. Auch dieses Urteil gilt unter Juristen als problematisch.
Checkliste: Tipps zum Sichern von elektronischen Beweisen
Juristisch relevante elektronische Belege sollten, wenn möglich, unveränderbar erfasst und aufbewahrt werden.
- Änderungen ausschließen Bei veränderbaren Daten sowie bei der Übertragung auf andere Datenträger oder Formate ist die Integrität der gespeicherten Informationen zu gewährleisten.
- Elektronische Signatur nutzen Die Korrespondenz mit Gerichten oder Ämtern führt man am sichersten immer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.
- Postfächer prüfen Geschäftsleute rufen am besten täglich ihre E-Mails ab und prüfen sicherheitshalber auch den Inhalt des SPAM-Filters, sodass man Abmahnungen und andere juristisch relevante Mails findet.
- Die klassische Form Mit dem E-Postbrief hätte die Deutsche Post ein unfertiges Produkt auf den Markt gebracht, heißt es im Kommentar, den die Stiftung Warentest 2010 publizierte. Wichtige Informationen verschickt man am besten immer in der klassischen Papierform oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.