Recht: Single-Opt-In schützt nicht vor Vorwurf des E-Mail-Spamming
Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 20.04.2009 über einen Fall von E-Mail-Spamming zu entscheiden. Der Kläger begehrte von den Beklagten Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung.

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- Teil 2: Recht: Single-Opt-In schützt nicht vor Vorwurf des E-Mail-Spamming
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Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 20.04.2009 über einen Fall von E-Mail-Spamming zu entscheiden. Der Kläger begehrte von den Beklagten Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung. Am 06.10.2008 erhielt er unter seiner beruflichen E-Mail-Adresse per E-Mail...
Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 20.04.2009 über einen Fall von E-Mail-Spamming zu entscheiden. Der Kläger begehrte von den Beklagten Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung.
Am 06.10.2008 erhielt er unter seiner beruflichen E-Mail-Adresse per E-Mail den Newsletter der Beklagten zu zugesandt. Auf der Homepage der Beklagten wurde der Kläger am 29.09.2008 als Empfänger des Newsletters eingetragen. Wer diese Eintragung vorgenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte bedient sich bei der Versendung des Newsletters des sogenannten Single-Opt-In-Verfahrens, bei dem der Empfänger des Newsletters durch einmalige Eintragung in die Abonnentenliste des Versenders dem Empfang zustimmt. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2008 ab und forderte sie auf, bis zum 20.10.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte zu reagierte auf dieses Anschreiben mit E-Mail vom 08.10.2008, in der sie mitteilte, dass die Adresse des Klägers aus ihrem System entfernt worden sei. Die Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch zu
Dem Kläger kommt als Rechtsanwalt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zugute. Denn durch dieses Recht werden auch Angehörige freiberuflicher Berufe geschützt. Die Zusendung des Newsletters stellt auch einen betriebsbezogenen Eingriff dar. Ein betriebsbezogener Eingriff ist die unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs als solchem und muss sich nach objektiven Maßstäben spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten.
Bei der Bewertung des Vorliegens eines solchen Eingriffs können die zum Wettbewerbsrecht entwickelten Regeln herangezogen werden, da die Rechtsfigur des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auch dazu dient, Lücken im Anwendungsbereich des UWG zu schließen, die sich hier daraus ergeben, dass es sich bei den Parteien nicht um Mitbewerber handelt. Aus der parallelen Schutzrichtung des UWG und der Regeln über den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergibt sich, dass aufgrund der für das UWG geltenden Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch im Rahmen der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB von einer unzumutbaren Belästigung und damit von einem Eingriff in den Gewerbebetrieb schon aufgrund der Zusendung einer einzigen unverlangten E-Mail auszugehen ist. Ohne Bedeutung ist bei der für den offenen Tatbestand des eingerichteten Gewerbebetriebs erforderlichen Gesamtabwägung, dass die Entfernung der jeweils streitgegenständlichen E-Mail für sich betrachtet keinen großen Aufwand erfordert. Entscheidend ist vielmehr, dass sich jede einzelne E-Mail als Teil der Gesamtbelästigung des Spammings darstellt, so dass sich der Empfänger gegen jede einzelne E-Mail zur Wehr setzen können muss, um sich gegen das insgesamt zu erheblichen Beeinträchtigungen führende Gesamtproblem wehren zu können.
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