Aufgepasst bei der KSK

Krankenversicherung

6.2.2009 von Redaktion pcmagazin

Wer glaubt, nur berühmte Maler, Musiker und Schriftsteller zahlen ihre Beiträge an die Künstlersozialkasse, unterliegt vielleicht einem kostspieligen Irrtum.

ca. 2:25 Min
Ratgeber
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Onlinerecht
Webseite der KSK.
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Vom Pflichtenkreis der Künstlersozialversicherung werden mehr Personen und Unternehmen erfasst, als man annehmen möchte - als Versicherungs- und vor allem auch als Abgabepflichtige. Daraus folgen in der Praxis immense Auswirkungen, insbesondere im finanziellen Bereich.

Nicht wenige fallen aus allen Wolken, wenn sie einen Bescheid der Künstlersozialkasse (KSK) erhalten und Beiträge nachzahlen müssen. Ob der Beitrag zu Recht gefordert wird, hängt vor allem von der Beantwortung der Frage ab, ob eine Tätigkeit überhaupt unter die KSK-Pflicht fällt, und zum anderen, wer alles als sogenannter Verwerter grundsätzlich der Abgabepflicht unterliegt.

Grundlagen

Als Pflichtversicherung für künstlerisch oder publizistisch Tätige ist die KSK Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems in Deutschland und dient der Absicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten. Sie entstand aus der Situation selbstständiger Künstler in den 1970er Jahren, als aufgrund von zu geringen und unregelmäßigen Einnahmen bei diesen Personen oftmals ungenügende Renten- und Krankheitsvorsorge bestand. Inzwischen deckt sie auch die Pflegeversicherung mit ab, hingegen nicht die Arbeitslosen- oder Unfallversicherung.

Rechtsgrundlagen bilden das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung sowie die entsprechende Beitragsverfahrensverordnung. Da selbstständige Künstler und Publizisten in aller Regel ihre Werke nicht selbst veröffentlichen können, benötigen sie Verlage, Musikkonzerne, Zeitungen, Werbeagenturen und dergleichen.

Nicht zuletzt aufgrund dieses besonderen, einem Arbeitsverhältnis gleichendem Abhängigkeitsverhältnisses hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahre 1987 die Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialabgabe bestätigt.

Die KSK selbst ist kein Versicherungsträger, das sind die gesetzliche Rentenkasse sowie die jeweiligen Krankenkassen. Sie erbringt also keine Versicherungsleistungen, entsprechende Ansprüche sind gegen den jeweiligen Versicherungsträger zu richten. Die KSK hat im Auftrag des Bundes eher die Stellung eines Quasi-Arbeitgebers inne.

Zur ihren Pflichten gehört die Überprüfung beziehungsweise Feststellung der Versicherungspflicht der sich anmeldenden Künstler und Publizisten sowie die Erfassung der Abgabepflichtigen und der von ihnen zu entrichtenden Künstlersozialabgabe.

Außerdem übernimmt sie die Hälfte der gesetzlich festgelegten Beiträge. Die KSK zieht also von den Pflichtversicherten die Beiträge ein, zahlt die gleiche Summe dazu und leitet alles an die Versicherungsträger weiter. Zur Finanzierung dieser Mittel dienen die Abgaben der Verwerter, was in etwa 60 Prozent der benötigten Einnahmen ausmacht. Die restlichen 40 Prozent übernimmt der Bund durch entsprechende Zuschüsse.

Die Höhe der Künstlersozialabgabe hängt von verschiedenen Faktoren ab und ändert sich von Jahr zu Jahr. In den letzten Jahren betrug der Abgabesatz zwischen gut vier und sechs Prozent.

Versicherte

Grundsätzlich unterliegen alle selbstständigen Künstler und Publizisten der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG. Und hier tauchen oft auch schon die ersten Einordnungsprobleme auf: Wer zählt alles zu diesen beiden Gruppen? Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Aufzählung diverser Erscheinungsformen im Gesetz verzichtet, um der Vielfalt und Dynamik in diesem Bereich Rechnung zu tragen.

Auf der Website der KSK gibt es jedoch einen von der Bundesregierung veröffentlichten Künstlerbericht, der einige Berufsgruppen aufzählt, die jedenfalls als vom KSVG umfasst anzusehen sind. Von A wie Akrobat über G wie Grafik-Designer und W wie Web-Designer bis hin zu Z wie Zeichner werden hier zahlreiche Tätigkeiten genannt. Allerdings verschwimmen die klaren Grenzen bei einzelnen Berufsgruppen heutzutage. Daher dienen als Maßstab folgende Definitionen:

• Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Hierzu zählen auch (Web-)Designer und Ausbilder in diesem Bereich. • Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in sonstiger Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

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