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eBay-Recht
Auch in letzter Zeit sind wieder einige Gerichtsentscheidungen ergangen, die sich mit dem Handeln auf eBay beschäftigt haben. Lesen Sie in unserem Überblick die wichtigsten Entscheidungen.
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- Teil 2: eBay-Recht

Auch in letzter Zeit sind wieder einige Gerichtsentscheidungen ergangen, die sich mit dem Handeln auf eBay beschäftigt haben. Es wurde in so vielen verschiedenen Bereichen geurteilt, dass es fast schwer fällt, hier den Überblick zu behalten.

Auch nach dem letzten Teil unserer Reihe zu der rechtlichen Situation rund um eBay ist natürlich noch viel passiert - und es kommen mit schöner Regelmäßigkeit neue Entscheidungen hinzu. Gerichte deutschlandweit hatten sich mit diversen Sachverhalten zu beschäftigen, die in der einen oder anderen Weise mit dem Marktführer unter den Online-Auktionshäusern zu tun hatten. Dabei reichte das Spektrum von der so genannten Störerhaftung über das leidige Thema Widerrufsbelehrung bis hin zur spannenden Problematik der Hehlerei.
Wertersatzklausel
Insbesondere das Themenfeld "Widerrufsbelehrung" erhitzt nach wie vor die juristischen Gemüter. Einem Teilproblem, nämlich der so genannten Wertersatzklausel, haben sich gleich zwei Gerichte angenommen.
Gemäß § 357 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) müssen Verbraucher nur dann Wertersatz für "eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung" leisten, wenn vor Vertragsschluss hierüber eine Belehrung erfolgt ist. Aufgrund des Umstandes, dass nach Auffassung großer Teile der Rechtsprechung bei eBay eine solche vorherige Belehrung überhaupt nicht möglich ist, kommt die Regelung des § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB zum Tragen.
Die besagt, dass der Unternehmer für "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" des Gegenstandes keinen finanziellen Ausgleich verlangen kann. Das hätte zur Folge, dass Verbraucher Waren bei eBay kaufen, diese bis zu vier Wochen benutzen und dann wieder zurückgeben könnten, ohne dass in irgendeiner Weise Wertersatz zu leisten wäre.
Das Landgericht (LG) Berlin hat mit Beschluss vom 15. März 2007 (Aktenzeichen: 52 O 88/97) entschieden, dass Unternehmer in ihren eBay-Auktionen gar nicht vorab hierüber informieren können. Daher sei in der Verwendung der Wertersatzklausel, die sich unter anderem im amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zur BGB Info-Verordnung) findet, ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß zu sehen.
Allerdings hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg nur gut drei Monate später entschieden, dass diese Wertersatzklausel doch bei Online-Auktionen zum Einsatz kommen kann (Beschluss vom 19. Juni 2007, Aktenzeichen: 5 W 92/07). Es genüge den Informationspflichten, so die Hamburger Richter, wenn die Belehrung über den eventuellen Wertersatz mit Erhalt der Ware beim Verbraucher vorliege.
Die Regelungen zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz gingen als Spezialnormen vor, sodass § 357 Abs. 3 BGB in derartigen Fällen nicht anwendbar sei. Mit einer inhaltlich gleichen Argumentation hatte das LG Flensburg bereits am 23. August 2006 (Aktenzeichen: 6 O 107/06) geurteilt.
Unfreie Rücksendung
Es war auch das OLG Hamburg, welches am 14. Februar 2007 entschieden hatte, dass bei eBay ersteigerte Waren im Falle des Widerrufs auch unfrei an den Verkäufer zurückgeschickt werden können (Aktenzeichen: 5 W 15/07). Eine Klausel, nach welcher unfrei zurückgesandte Ware vom Verkäufer nicht angenommen werde, sei wettbewerbswidrig und somit unwirksam. Da stets der Verkäufer die Rücksendekosten zu tragen hat (§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB), kann dem Verbraucher insoweit nicht eine Vorleistungspflicht auferlegt werden.
Gewerbliches Handeln
Die Frage, ob ein Verkäufer bei eBay aus privatem oder gewerblichem Antrieb handelt, ist von entscheidender Bedeutung. So müssen Gewerbetreibende z.B. ihren privaten Kunden eine Widerrufsbelehrung übermitteln und das einmonatige Widerrufsrecht gewähren oder auch ihre Umsätze dem zuständigen Finanzamt melden.

Das OLG Frankfurt a. M. hat in seinem Beschluss vom 21. März 2007 (Aktenzeichen: 6 W 27/07) einen Anbieter mit 484 (bewerteten) Verkäufen innerhalb eines Jahres als gewerblich eingestuft, obgleich der lediglich eine private Sammlung aufgelöst hatte. Mit ähnlichen Argumenten hatte das LG Coburg einen Verkäufer mit insgesamt 1.700 Auktionen pro Jahr ebenfalls als Gewerbetreibenden angesehen (Urteil vom 19. Oktober 2006, Aktenzeichen: 1 HK O 32/06).
Allerdings darf die Anzahl der Bewertungen nicht als alleiniges Kriterium für die Unterscheidung privat - gewerblich herangezogen werden. Ebenso wichtig sind die Aspekte Gewinnerzielungsabsicht, vorheriger Ankauf der Ware zum Zwecke der Weiterveräußerung oder auch ein separater Online-Shop außerhalb des eBay-Systems.
Versenden oder abholen?
Über die Frage, ob bei eBay ersteigerte Waren vom Käufer abgeholt werden dürften, auch wenn der Verkäufer durch Angabe von Versandkosten seinen widerstrebenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, hatte das Amtsgericht (AG) Koblenz zu entscheiden. Die Richter urteilten im Sinne des Erwerbers und erkannten diesem den begehrten Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu (Urteil vom 21. Juni 2006, Aktenzeichen: 151 C 624/06).
Aus der bloßen Angabe von Versandkosten könne nicht geschlossen werden, dass eine Schickschuld vereinbart worden sei. Der Verkäufer habe insoweit nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass der Verkauf unter der Bedingung des Warenversands stehe.
Allerdings gibt es nicht wenige Stimmen in Literatur und Rechtsprechung, die einen solchen Sachverhalt genau anders bewerten. Daher gilt es, weitere Urteile oder ein entsprechendes Statement seitens des Gesetzgebers abzuwarten.