Markenschutz: Notwendiges Übel?
E-Business: Online-Recht
Der Aufwand, eine Marke aufzubauen lohnt sich, denn nur so kann man seine Produkte vor Rechtsbrüchen der Konkurrenz schützen.
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Der Aufwand, eine Marke aufzubauen lohnt sich, denn nur so kann man seine Produkte vor Rechts- brüchen der Konkurrenz schützen.
Bei der Konzeption einer Marke, also bei der Entwicklung einer Markenstrategie, aber auch nach erfolgter Eintragung gibt es für den Markeninhaber viele Dinge zu beachten. Ein Mehr an Wissen rund um die Thematik Marken-, Namens- und Kennzeichenrechte bedeutet auch immer einen weiteren Grundstein zur erfolgreichen Fortführung der eigenen Existenzgrundlage.An dieser Stelle sollen stellvertretend für weitere Einzelprobleme zwei Aspekte herausgegriffen werden, die dem Markeninhaber - oder allen, die es werden wollen - als Hilfestellung dienen sollen. Es geht zum einen um den nach wie vor aktuellen Problemkreis der Verwendung fremder Marken im Rahmen von Google Adwords und vergleichbaren Anzeigenprogrammen. Dazu gibt es derart viele gerichtliche Entscheidungen, dass man schon fast den Überblick verlieren kann. Zum anderen ist die Frage von Interesse, ob ein Markenartikelhersteller den Handel mit seinen Produkten auf eBay & Co. untersagen kann.

Grundlagen
Im Unterschied zu Urheberrechten entsteht das Markenrecht nicht schon allein durch das Schreiben eines Textes oder durch das Zeichnen einer Grafik. Um das Urheberrecht an einem Werk zu erlangen, muss man das Werk mit einer gewissen Schaffenshöhe erstellen, es sind aber ausdrücklich keine Anträge oder gar klarstellende Zeichen, wie das C-, R-oder TM-Zeichen nötig, um ein wirksames Urheberrecht an dem Werk innezuhaben.
Mehr Voraussetzungen
Ganz anders sieht die Situation im Markenrecht aus, hier müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Zunächst muss geprüft werden, ob der entsprechende Begriff oder das Logo überhaupt das Zeug zur Marke haben und ob eventuell bereits gleiche oder zum Verwechseln ähnliche Marken existieren. Dann muss ein Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Stelle gestellt werden, nämlich für deutsche Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), für europäische beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und für internationale bei der World Intellectual Property Organization (WIPO).
Diese Institutionen prüfen nach Antragseingang, ob der Eintragung etwaige Schutzhindernisse entgegenstehen. Falls das nicht der Fall ist und falls kein Widerspruch Dritter erfolgt, wird die Marke als Wort-, Wort/Bild-oder 3d-Marke eingetragen. Erst mit dem Tag der Eintragung erlangt man den Status als Markeninhaber und die damit verbundenen Rechtspositionen, insbesondere den Schutz nach dem Markengesetz (MarkenG). Die Anträge kann jeder - auch ohne anwaltliche Unterstützung - selbst stellen, wovon jedoch abzuraten ist. Der eigentlichen Markeneintragung sollte zwingend stets eine umfangreiche Überprüfung vorausgehen. Ansonsten riskiert man Kollisionen mit anderen Marken und damit den Verlust des Markenschutzes sowie der darin investierten Zeit, Arbeit und Geld. Darüber hinaus riskiert man Abmahnungen. Aufgrund der Komplexität der Materie sollte immer ein Fachmann mit der Aufgabe betreut werden.
Adwords & Metatags
Bei der Frage, ob die ungefragte Verwendung fremder Marken als Metatags von Internetseiten oder im Rahmen von Adwords zulässig ist oder nicht, zeigen sich ganz exemplarisch die Schwierigkeiten, die auf dem Gebiet des Markenrechts lauern. Die Aufzählung aller einschlägigen Urteile zu diesem Thema würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen, allein die Entscheidungen des Landgerichts (LG) und Oberlandesgerichts (OLG) in Braunschweig zu dieser Problematik wären zu viel. Man könnte fast den Eindruck gewinnen, als würden Braunschweiger Richter sich einzig und allein mit diesem Thema befassen.
Warum ebay-Handel etwas ganz spezielles ist, erfahren Sie auf Seite 2...