Betreiberhaftung
Vorsicht beim Einbinden von RSS-Feeds in die eigene Website
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin besagt, dass Betreiber von Webseiten in vollem Umfang für eingebundene RSS-Feeds haftbar sind.

In dem Fall, den das Landericht Berlin zu verhandeln hatte (AZ 15 O 103/11 vom 15. März 2011), ging es um einen Webseiten-Betreiber, der einen externen RSS-Feed mit Texten und Fotos in die eigene Online-Präsenz übernommen hatte. Er wurde vom Fotografen eines der via RSS übermittelten Bilder auf Unterlassung verklagt.
Das Landgericht Berlin stellte sich auf die Seite des Klägers und gab ihm Recht. Das Foto als solches sei nämlich urheberrechtlich geschützt und hätte ohne Erlaubnis nicht auf die Website übernommen werden dürfen. Dabei spiele es keine Rolle, dass das Foto Bestandteil des RSS-Feed-Inhalts gewesen sei. Durch die Übernahme des RSS-Feeds hätte sich der Webseiten-Betreiber die Inhalte des Feeds selbst zu eigen gemacht und sie willentlich dem eigenen Angebot hinzugefügt.An diesem Fakt ändere weder ein Haftungsausschluss im Impressum noch ein Hinweis auf den Fotografen via MouseOver-Effekt etwas.Laut Rechtsanwalt Christian Solmecke, Köln, sei es zurzeit sicherer, ganz auf die Einbindung von externen Feeds zu verzichten, da es faktisch unmöglich sei, für die automatisch via RSS übermittelten Inhalte jeweils eine aktuelle Genehmigung zu erfragen. Ein ähnliches Problem stelle sich bei sozialen Netzwerken - das Landgericht Frankfurt habe bereits 2010 geurteilt, dass der Anwender sogar für Links hafte, die er auf Twitter gepostet habe.
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