Sperre für kino.to zulässig
Internetseiten dürfen laut EuGH-Urteil geblockt werden
Der Europäische Gerichtshof erlaubt die Blockade der Website kino.to, die Raubkopien frei zur Verfügung stellt. Damit setzt man einen Punkt in der Diskussion um Urheberrecht und illegaler Verbreitung geschützter Inhalte.

Die ehemalige Streaming-Webseite kino.to darf gesperrt werden: Am Donnerstag entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, dass es von jetzt an zulässig sei, Internetprovider zur Schließung einzelner Websites zu verpflichten. Damit wäre es möglich, sowohl der Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten als auch von urheberrechtlich geschütztem Material Einhalt zu gebieten.
Um jedoch wirtschaftliche Interessen und Ziele von Internetanbietern und Seitenbetreibern zu schützen, fordert der EuGH in der Durchführung des europäischen Rechtes ein "angemessenes Gleichgewicht" zwischen Urheberrechtsschutz und unternehmerischer Freiheit ein. Gleichzeitig dürften die Grundrechte der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit nicht verletzt werden.
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Genau dies käme laut Meinung von Alexander Sander, Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft, einer Zensur gleich. "Was der EuGH heute für urheberrechtsverletzende Inhalte entschieden hat, könnte morgen auch für politisch oder anderweitig unliebsame Internetseiten gelten. Netzsperren gefährden die Meinungs- und Informationsfreiheit, während sie zur Bekämpfung von Rechtsverletzungen weitestgehend untauglich sind."
Für den EuGH ist das Urteil vorrangig ein Signal für den künftigen Umgang mit dem Internet und könnte zur Erholung der angeschlagenen Film- und Musikindustrie beitragen.
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