Vorsicht bei Filesharing: Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in drei Revisionsfällen zugunsten der Musikindustrie entschieden und somit dem Oberlandesgericht (OLG) Köln Recht gegeben. Vier Plattenfirmen hatten Nutzer wegen Musik-Downloads in Tauschbörsen verklagt, die Taten ereigneten sich bereits 2007. Die Betroffenen gingen nach den Urteilen aus Köln jeweils in Revision vor dem BGH.
Für jeweils 15 illegal heruntergeladene und das Tauschbörsen-bedingte Hochladen müssen die Angeklagten nun jeweils Schadensersatz von 3.000 Euro bezahlen. Das entspricht 200 Euro pro Musikstück! Dazu kommen noch Abmahngebühren in Höhe von 878,65 Euro pro Fall, die die Kläger zuerst bei 3.000 Euro ansetzten. Eine von den Plattenfirmen beauftragte Firma schaltete Mitte bis Ende 2007 eine Software ein, um die IP-Adressen der Betroffenen herauszufinden. Über jene Adressen soll eine Vielzahl von Musiktiteln in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden sein. Die Anschlussinhaber bekamen eine Abmahnung und klagten erfolglos vor dem Kölner OLG. Verschiedene Erklärungsversuche der Betroffenen, um einer Haftung bei Filesharing zu entgehen, sind nun gescheitert und bewegten das BGH zur Bestätigung der Urteile.
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In einem Fall konnte eine Mutter nicht nachweisen, dass ihre Tochter ausreichend über Filesharing im Internet aufgeklärt wurde. Das Mädchen hatte gestanden, für die Downloads verantwortlich zu sein. Das Elternteil muss daher für sein Kind haften. In einem anderen Fall konnte eine Familie den BGH nicht davon überzeugen, zum Tatzeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein. Widersprüche ließen die Richter zweifeln. Im dritten Fall hatte nur ein Vater Zugang zu einem PC, der zum Tatzeitpunkt mit dem Internet verbunden war. Durch ein Administratorkennwort konnten weder die Frau noch das Kind die Downloads getätigt haben. Auch kam niemand anderes in Frage.
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In der Fachwelt gelten die Urteile und die festgelegte Höhe der Schadensersatzansprüche als wegweisend. Anwälte befürchten, Musikfirmen würden nun vermehrt Abmahnschreiben beauftragen und die Strafen für illegale Downloads am aktuellen Fall festmachen. Dabei wollte der Gesetzgeber den Abmahn-Wahnsinn der vergangenen Jahre eigentlich eindämmen.