Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofes erlaubt es Personen, Links zu sensiblen Daten aus Google zu entfernen, wenn sie dies wünschen. Ausschlaggebend hierfür war die Klage des Spaniers Mario Costeja Gonzalez.
Dieser zog vor das spanische Gericht, weil Google bei der Eingabe seines Namens einen für ihn negativen Bericht ausgibt: Darin zeigt eine katalanische Tageszeitung im Jahre 1998 die Pfändung seines Hauses.
Für den Kläger verdient dieser Abschnitt in seinem Leben keine Erwähnung mehr. Das Suchergebnis ließ ihn schließlich in einem schlechten Licht erscheinen. Das spanische Gericht überwies den Fall anschließend an das EuGH zur grundsätzlichen Klärung - und gibt Gonzalez Recht.
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Als Begründung für das Urteil nennt das Gericht die EU-Datenschutzrichtlinie. Darin seien die Mindeststandards für Datenschutz formuliert, die auch die sogenannte Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
Dabei war lange unklar, ob auch Suchmaschinen Daten verarbeiten würden. Die Betreiber wie Google und Bing erklärten, man verweise nur auf bereits verfügbare Informationen. Jetzt gelang das EuGH jedoch zum Schluss, dass auch ein Suchmaschinenbetreiber für die Datenverarbeitung verantwortlich sei.
Wer nach einem Namen sucht, könne dank der Suchmaschine ein "mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen". Dies würde einen Eingriff in die Personenrechte darstellen - damit seien die Ergebnisse eindeutig eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Experten sind nun der Meinung, dass es zu einer Flut von Löschanfragen kommen könnte. Rechtsanwalt Thomas Stadler meint, dass das Urteil das Potenzial habe, die Funktionsfähigkeit von Suchwerkzeugen erheblich einzuschränken.
Google selbst teilte mit, dass "dies ein sehr enttäuschendes Urteil für Suchmaschinenbetreiber und Online-Verleger" sei. Im Verfahren argumentierte man damit, dass man gemäß der EU-Datenschutzrichtlinie keine Verantwortung dafür trage, dass personenbezogene Daten auf den jeweiligen Webseiten verarbeitet werden.