Einen Euro für einen VW Passat? Dieser Kauf ist vom Bundesgerichtshof (BGH) nun bestätigt worden. Der Verkäufer hatte auf der Auktionsplattform Ebay sein Auto verkaufen wollen und ein Mindestgebot von einem Euro aufgerufen. Als er dann das Angebot wenige Stunden später abbrechen wollte, weil er eine anderweitige Verkaufsmöglichkeit gefunden hatte, gab es ein Gebot - für einen Euro. Der Bieter klagte und bekam nun vor dem BGH recht.
Wie dem Urteil zu entnehmen ist, ließe "ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB" zu. Somit hat der Bieter ein Recht auf Schadensersatz.
Der Wert des Autos wurde vom Kläger mit 5.250 Euro angegeben, weshalb er auf 5.249 Euro Schadensersatz klagte - und vom Landgericht Recht zugesprochen bekam. Dies änderte sich auch durch die folgenden Instanzen nicht. Nun hat auch der Bundesgerichtshof das Urteil bekräftigt.
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Dem Bieter könne man keine verwerfliche Gesinnung vorwerfen. Weiterhin sei der Anbieter freiwillig "das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen". Durch den ungerechtfertigten Abbruch habe er "die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirklicht."
Der Verkäufer hatte sein Auto übrigens für 4.200 Euro verkauft. Insgesamt ist er nun also sein altes Auto los, und zusätzlich die Differenz von 1.049 Euro für den Schadensersatz des Käufers.