Facebook, Online-Shopping & Co.
BGH erklärt Internet zur Lebensgrundlage - Schadensersatz bei Netzausfall
Der BGH erklärt das Internet zur Lebensgrundlage. Anders als bei Luxusartikeln bedeute ein Netzausfall eine signifikant verringerte Lebensqualität, Schadensersatzansprüche seien möglich. Ein 1&1-Kunde hatte geklagt, nachdem er durch einen Fehler des Anbieters zwei Monate ohne Internet, Telefon und Fax auskommen musste.

Facebook, Surfen, Twitter und Online-Shopping: Das Internet ist heute nicht mehr aus dem Alltag vieler Menschen wegzudenken. Ein nicht selbstverschuldeter Ausfall bedeutet eine schadensersatzträchtige Verringerung der Lebensqualität durch den Schuldner. So lässt sich ein aktuelles Urteil (BGH / Az.: III ZR 98/12) vom BGH zusammenfassen, das einem klagenden 1&1-Kunden aus Fürstenfeldbruck in Bayern Recht gibt. Dieser musste aufgrund von providerbedingten Fehlern bei einem Anbieter- und Tarifwechsel zwei Monate auf einen Zugang zu Internet, Festnetz-Telefon und Fax verzichten.
Er forderte 50 Euro für jeden Tag und eine Erstattung der Wechselgebühren. Der BGH sah diese Forderung im Gegensatz zum Amtsgericht Montabaur sowie dem Landgericht Koblenz als begründet an. "Dem Kunden muss Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.", erklärt der Bundesgerichtshof.
Somit ist das Internet nicht ein Luxusartikel, sondern ein alltägliches Wirtschaftsgut. Es sei für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung. Zuvor sprachen das Amtsgericht Montabaur und das Landgericht Koblenz dem Mann nur 457 Euro zu, um Mehrkosten für Handynutzung und Anbieterwechsel zu kompensieren. Schadensersatzzahlungen könne der Mann jedoch laut den Gerichten nicht geltend machen. Mit dem obigen Zitat hat der BGH dies nun revidiert. Über die Höhe des Schadensersatzes entscheidet der III. Zivilsenat des BGH. Diese sollen jedoch lediglich den zugefügten Schaden für den fehlenden Internetzugang abdecken, nicht aber für Fax und Telefon.
Das Fax sei heutzutage zu vernachlässigen. Das Übermitteln von Texten sei mit den heutigen Möglichkeiten elektronischer Briefpost abgedeckt. Das Telefon stellt zwar ebenso wie das Internet ein Lebensqualität erhaltendes Gut dar, jedoch war der Kläger wegen seines Handys nicht völlig von entsprechenden Telekommunikationsmöglichkeiten abgeschottet. Dennoch bekommt der Verbraucher seine Mehrkosten erstattet, die sich durch den Festnetzausfall ergeben haben. Die Höhe der Schadensersatzansprüche für den Internetausfall richte sich laut dem Senat nach durchschnittlichen Kosten für den vereinbarten DSL-Anschluss ohne Telefon- und Faxnutzung.
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