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Vilma Niclas | Profil | Kontakt

7. März 2011
Virtuelle Totengräber: Erben und sterben im Internet Bild vergrößern 937 529 http://img2.magnus.de/image-r937x528-C-94db5a0-42195142.jpg © PC Magazin
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Virtuelle Totengräber

Erben und sterben im Internet

Moderne Menschen haben Hunderte von Freunden in sozialen Netzwerken, sie stellen Urlaubsbilder online und kommentieren die Fernsehsendung von gestern. Doch was passiert mit dem virtuellen Leben, wenn das irdische endet?

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In Australien erfuhren zwei Schwestern vom Tod ihres Bruders über seine Profilseite in einer Community. Sie wollten Geburtstagswünsche lesen, fanden aber stattdessen Kommentare wie "Ruhe in Frieden" und "Ich kann es nicht fassen".

Bei der Polizei erfuhren sie, dass der Bruder einen Autounfall hatte, so schwer, dass sich die Identifizierung und damit die Benachrichtigung der Familie verzögerte. Freunde hatten aber bereits von dem Unfall erfahren und ihre Trauer im Netz ausgedrückt.

Angehörige wollen oft das Profil des Verstorbenen schnell löschen, um schmerzhaften Erinnerungen aus dem Weg zu gehen oder das Andenken des Toten zu wahren.

Freunde des Verstorbenen nutzen hingegen die Kommentarfunktion, um die Trauer zu bewältigen. Ein Konflikt. Netzwerkbetreiber hingegen fragen sich, ob der Verstorbene überhaupt wollte, dass Verwandte Zugriff auf seine Daten erhalten.

Grundsätzlich fallen E-Mails unter das Brief- oder Telekommunikationsgeheimnis aus Artikel 10 des Grundgesetzes oder unter das neue Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Das Problem: Das per Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht, das Telekommunikationsgeheimnis, die Datenschutzrechte enden bis auf wenige Ausnahmen mit dem Tod.

Nur die Menschenwürde aus Artikel 1 ist noch nach dem Tod zu beachten, das so genannte postmortale Persönlichkeitsrecht. Die Nachwelt soll einen Toten achten und die Erinnerung an ihn nicht verfälschen. Darauf können sich die Erben berufen, ein Anspruch, der aber mit fortschreitender Zeit verblasst.

Vererbte Daten


Bild vergrößern 937 424 http://img1.magnus.de/image-r937x424-C-816455d6-49628628.jpg Über ein Formular teilten Angehörige Facebook den Tod eines Mitglieds mit. Facebook setzt das Profil dann in den so genannten Gedenkstatus. © PC Magazin
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Über ein Formular teilten Angehörige Facebook den Tod eines Mitglieds mit. Facebook setzt das Profil dann in den so genannten Gedenkstatus.

Generell gilt im Erbfall: Das Vermögen geht als Ganzes auf die Erben über, soweit nicht testamentarisch anders geregelt. Diese treten in die Rechtsstellung des Toten ein, damit auch in dessen Internetverträge. Die Erben müssen im Einzelfall einen Blick in die Nutzungsbedingungen der Anbieter werfen.

Den Erben gehört auch der Computer des Verstorbenen, und damit haben sie Zugang zu Dokumenten und E-Mails, soweit ein Testament es nicht explizit verbietet. Der Zugriff auf die Mails setzt aber voraus, dass sie bereits abgerufen sind oder die Erben das Passwort kennen.

Oft sind nicht alle Daten des Verstorbenen auf einer Festplatte im heimischen Arbeitszimmer gespeichert, sondern auf einem Server am anderen Ende der Welt. Dann muss sich der Erbe, wenn er keine Passwörter hat, mit den Serverbetreibern in Verbindung setzen und mit beglaubigten Erbscheinen oder Sterbeurkunden mühsam die Daten verlangen oder löschen lassen.

Anbieter wie Web.de oder GMX ermöglichen den Zugriff auf das Postfach des Verstorbenen, wenn die Familie einen Erbschein vorlegt. Sie erhält dann ein neues Passwort. Komplizierter ist es bei Hotmail. Da der Anbieter in den USA sitzt, sind eine Anfrage auf Englisch und ein Todesnachweis notwendig. Hotmail sendet dann die Daten des E-Mail-Kontos als CD an die Hinterbliebenen.

Google verlangt neben der Sterbeurkunde den Nachweis, dass der Erbe ein Recht auf die Daten hat, also den Erbschein. Yahoo lehnt den Zugang zur Mailbox ganz ab. Auf Anfrage der Angehörigen und Vorlage der Sterbeurkunde wird der Account gelöscht. Um an den E-Mail-Verkehr ihres verstorbenen Sohnes zu kommen, musste eine amerikanische Familie erst eine gerichtliche Anordnung einholen.



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