Unternehmensrecht Unwirksamer Formverzicht
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Ein Director Sales wurde einen Tag vor dem Ablauf seiner halbjährigen Probezeit vom Arbeitgeber per E-Mail gebeten, am nächsten Tag am Firmensitz zu erscheinen. Die telefonische Nachfrage, ob es sich um seine Kündigung handele, bestätigte der Arbeitgeber. Der Angestellte erklärte, eine Fahrt zum Firmensitz sei nicht erforderlich. Daraufhin erhielt er eine E-Mail mit einer als PDF-Dokument beigefügten gescannten Kündigung mit der Bitte, diese noch am selben Tag zu bestätigen. Er antwortete per E-Mail, der Arbeitgeber möge ihm eine Original-Kündigung auf dem Postweg zusenden, die er zwei Wochen später erhielt.
Vor Gericht stritten beide darüber, ob die E-Mail-Kündigung wirksam war oder ob erst die postalisch zugesandte Kündigung, für die dann eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende galt, das Arbeitsverhältnis beendete. Der Arbeitgeber berief sich auf einen Formverzicht des Entlassenen, da dieser sich geweigert habe, seine Kündigung persönlich am Geschäftssitz entgegenzunehmen.
Facebook: Kündigung nach Kritik am Arbeitgeber unzulässig
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