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Wie Webseiten gegen Gesetze verstoßen
Internetportale löschen private Nachrichten der Nutzer, und Spamfilter sortieren wichtige E-Mails aus. Vieles davon verstößt gegen das Fernmeldegeheimnis.
Ein vielversprechendes Profil in der Partnerbörse, schnell möchte der Flirtsuchende Kontakt aufnehmen und der ins Auge Gefassten eine Nachricht schicken. Mancher Nutzer von Parship erlebt hier einen kleinen Schock. Er klickt auf Senden. Ein rotes Ausrufezeichen erscheint und die liebevoll getextete Nachricht ist gelöscht. Komplett. Ohne Vorwarnung.
In der kostenlosen Testphase filtert die Partnerbörse die Kontaktanfragen der Nutzer. Nur in den Datenschutzbestimmungen findet sich ein Hinweis: "Insbesondere behält sich Parship zum Schutze seiner Kunden das Recht vor, Email-Nachrichten stichprobenartig dahingehend zu überprüfen, ob ein Missbrauch des Parship Dienstes erfolgt. Zu diesen Überprüfungen gehören u.a. automatisierte Filterungen und inhaltliche Prüfung von Freitexten …".
Nicht ohne Einwilligung
Viele Internetportale scannen Nachrichten der Nutzer, und Spamfilter löschen wichtige E-Mails aus. In beiden Fällen gilt: Das Fernmeldegeheimnis schützt das Versenden und den Inhalt von E-Mails. Der Nutzer darf zudem darauf vertrauen, dass die Daten während der Übertragung nicht verändert werden.
Die Rechtslage ist insgesamt sehr komplex und hängt u.a. von der konkreten Filtertechnik und vom -zeitpunkt ab. So erfolgt das Filtern auf Spam zumeist beim Empfänger, bei Internetdiensten aber häufig schon beim Absender, also vor oder beim Versenden. Es gibt bisher wenig Rechtsprechung dazu, dafür viele unterschiedliche Ansichten.
Generell gilt: Es ist nur dann erlaubt, individuelle Nachrichten zwischen Personen zu löschen oder zu durchsuchen, wenn dies ein Gesetz gestattet oder die betroffene Person vorher eingewilligt hat. Internetportale müssen über die Filterung sowie deren Umfang und Zweck in verständlichen Worten informieren.
Der Hinweis sollte unübersehbar vor dem Filtern erfolgen, etwa unter dem Nachrichtenfeld. Die Einwilligung darf nicht nur in den Datenschutzbestimmungen erklärt sein. Eine solche Klausel ist meist eine unzulässige überraschende Klausel für den Nutzer, zumal er nicht damit rechnen muss, dass mitgelesen wird.
Ändern verboten
Das LG Hamburg erklärte eine Klausel von Google für unzulässig: "Google behält sich das Recht vor (übernimmt jedoch keine Verpflichtung), sämtliche Inhalte vorab durchzusehen, zu prüfen, zu kennzeichnen, zu filtern, zu ändern, abzulehnen oder aus den Services zu entfernen." Dies benachteilige den Kunden unangemessen und sei zu unbestimmt.
eBay weist den Anwender direkt unter dem Eingabefeld bereits im Vorfeld darauf hin, dass das System die Nachrichten filtert.
Die Klausel sei so weit gefasst, dass sie Google ermächtige, vertrauliche Mitteilungen auszuwerten und sämtliche Informationen, die ein Nutzer im Rahmen der Nutzung des Dienstes eingebe, ohne konkreten Anlass und ohne Benachrichtigung des Nutzers zu überprüfen, zu ändern oder zu löschen (LG Hamburg, 07.08.2009, AZ: 324 O 650/08, nicht rechtskräftig).
Auch Parship behält sich in den Datenschutzbestimmungen vor, Inhalte der Nutzer zu ändern, zu entfernen bzw. Kontaktanfragen nicht zu versenden – ohne vorherige Rücksprache mit dem Nutzer.
Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 Wie Webseiten gegen Gesetze verstoßen
- Teil 2
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