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Beate Rother | Profil | Kontakt

9. Juni 2011
Internet-Recht: Was die Nutzer von kino.to zu befüchten haben Bild vergrößern 937 563 http://img3.magnus.de/image-r937x562-C-2cf2a72f-46849208.jpg
Internet-Recht

Was die Nutzer von kino.to zu befüchten haben

Die Streamingplattform kino.tv ist geschlossen, ihre Betreiber wurden verhaftet wegen des "Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung.zur gewerblichen Begehung von Urheberrechtsverletzungen". Was bedeutet das jetzt für die Nutzer der Plattform?

Nach Auskunft der auf Internet- und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Wilde, Beuger, Solmecke nicht viel: Aus deren Sicht haben die Nutzer von kino.to keine Straftat begangen, da der reine Konsum von Streamingdiensten nicht rechtswidrig sei. Das gelte jedenfalls immer dann, wenn keine Kopie des Streams auf dem eigenen Rechner hergestellt werde.

Die Filmindustrie hingegen vertritt die Auffassung, dass schon das Zwischenspeichern eines Films im flüchtigen Speicher eines Computers (RAM) als illegale Kopie anzusehen ist. Diese Frage ist von den Gerichten noch nicht geklärt, daher sind Abmahnungen zumindest denkbar. Die betroffenen Nutzer müssten dann mit so genannten Unterlassungserklärungen versprechen, künftig keine Filme mehr zu vervielfältigen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche zahlen.

Allerdings ist fraglich, ob die Nutzer überhaupt festgestellt werden können, da der kino.to-Server die IP-Adressen nicht speicherte. Die zuständige Staatsanwaltschaft in Dresden erklärte, ihr gehe es in erster Linie um die Betreiber der Plattform und nicht so sehr um die Nutzer.

Ein möglicher Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus den Anwaltsgebühren, die auf 100,00 Euro gem. § 97 a Abs 2 UrhG gedeckelt sein dürften, und dem tatsächlich entstandenen Schaden, der sich z.B. an den Kosten eines Kinobesuchs bzw. am Ausleihen einer DVD mit ca. 10,00 Euro orientieren dürfte. Wesentlich höhere Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten werden zwar in den tausenden Filesharing-Verfahren in Deutschland angesetzt. Beim Filesharing liegt jedoch - anders als bei kino.to - der Hauptvorwurf darin, dass ein Film nicht nur heruntergeladen, sondern in den Tauschbörsen auch automatisch (und oft unbewusst) der gesamten Welt wieder angeboten wird.

Strafantrag gestellt hatte die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), die in ihrem Blog aus ihrer Sicht über die Affäre berichtet.



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