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Beate Rother | Profil | Kontakt

12. Januar 2012
Urteil: BGH-Urteil zu Branchenbuch-Betrügern Bild vergrößern 462 284 http://img4.magnus.de/BGH-Urteil-zu-Faxen-der-Branchenbuch-Anbieter-r462x284-C-c052e2ee-51400235.jpg © Archiv
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Urteil

BGH-Urteil zu Branchenbuch-Betrügern

Vor allem Existenzgründer erhalten immer wieder Anschreiben von so genannten Branchenbuch-Anbietern, die versprechen, eine Firmenadresse im Web zu veröffentlichen und somit zu bewerben - meist zu überhöhten Preisen. Ein neues Urteil des BGH stärkt nun die Position der Betroffenen.

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Einige Anbieter von Internet-Branchenverzeichnissen machen sich die tägliche Eile im Büro zunutze, um viel Geld zu verdienen. Sie verschicken Angebotsschreiben meist per Fax, die auf den ersten Blick nicht wie eine Werbung aussehen, sondern wie ein Korrekturausdruck. Der Empfänger wird dazu aufgefordert, die ausgewiesenen Adressdaten zu überprüfen und fehlende Daten zu vervollständigen. Füllt er das Formular daraufhin aus und sendet es unterschrieben und mit aufgedrücktem Firmenstempel zurück, freut sich der Anbieter. Er sieht nämlich in dem ausgefüllten Formular einen neuen Vertragsabschluss über eine kostenpflichtige Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis. Oft ist im Kleingedruckten eine Vertragslaufzeit von mindestens zwei Jahren bei jährlichen Kosten von bis zu 1.000 Euro vorgesehen.

Wer den Passus überlesen hat und dann die Rechnung bekommt, fällt  aus allen Wolken. Der Nutzen der Internet-Branchenbücher ist einen solch hohen Betrag kaum wert. Noch dazu gibt es zahlreiche Internet-Branchenverzeichnisse, die eine komplett kostenlose Eintragung anbieten.

Dieser eben geschilderten Praxis erteilte der BGH (Urt. v. 30.06.2011, Az. I ZR 157/10) in einem jetzt veröffentlichten Urteil zumindest in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht eine Absage: "Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG."

Wettbewerswidrig

Dies begründet das Gericht insbesondere damit, dass das Schreiben nicht die für Werbung typische Anpreisung der Dienstleistung enthält. Hinweise auf die Bedingungen der Inanspruchnahme der angebotenen Leistung waren dabei an unauffälliger Stelle in einem eng gedruckten Fließtext versteckt. Bei flüchtiger Betrachtung, die auch im Geschäftsleben zum Teil üblich sei, erwecke die Werbung daher den Eindruck, die Leistung sie bereits bestellt. Auf diese Weise werde ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise über den Werbecharakter des Schreibens getäuscht. Diese Verschleierung sei auch geeignet, die Empfänger zu einem Vertragsschluss mit der Beklagten zu veranlassen. Das beklagte Unternehmen „Neue Branchenbuch AG“ darf das wettbewerbswidrige Anschreiben daher nicht mehr versenden. Dennoch ist Vorsicht geboten - es kursieren weiterhin zahlreiche Schreiben dieser Art.

Ist das Formular bereits ausgefüllt und zurückgesendet worden, folgt oft die erste Rechnung. Doch auch dann ist es nach Aussage des Kölner Medienanwalts Christian Solmecke noch nicht zu spät, sich zu wehren: "Die Anbieter nennen oft zahlreiche Urteile, die belegen sollen, dass der Betroffene verpflichtet ist zu zahlen. Doch es existieren mindestens genauso viele Urteile, die eine Zahlungspflicht ablehnen. Aus unserer Sicht liegt in diesen Fällen meist schon gar kein Vertrag vor, zumindest ist aber in der Regel eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich."

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